

Entwarnung für Ofenbesitzer
Keine generellen Einschränkungen ab 2024
Zunächst eine beruhigende Nachricht für alle Kamin- und Ofenbesitzer: Ein umfassendes Verbot von Kaminöfen im Jahr 2024 ist nicht vorgesehen. Das ab 1. Januar 2024 aktualisierte Gebäudeenergiegesetz (GEG) betrifft hauptsächlich zentrale Heizsysteme, die auf fossilen Brennstoffen basieren. Dezentrale Heizlösungen wie Kamine und Öfen bleiben von diesen Regelungen unberührt, solange sie den Bestimmungen der Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) entsprechen.

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Was bedeuten die neuen GEG-Bestimmungen für Kamin- und Ofenbesitzer
Trotz der jüngsten Diskussionen über Änderungen in der Heiztechnik bleibt die Nutzung von Einzelraumfeuerstätten durch das GEG unangetastet. Dies bedeutet, dass die Installation und der Betrieb von Biomasse-betriebenen Heizungen, wie Holz- oder Pelletheizungen, weiterhin möglich sind.
- Was ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG)?
Das GEG stellt den aktuellen rechtlichen Rahmen in Deutschland dar, um die Energieeffizienz von Gebäuden zu regulieren. Seit seinem Inkrafttreten am 1. November 2020, das die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ablöste, schafft das GEG einen einheitlichen Standard für Bauvorhaben. Es legt fest, welche energetischen Anforderungen bei Neubauten sowie bei der Sanierung von Bestandsbauten zu beachten sind.
Das Gesetz zielt darauf ab, sowohl für neue als auch für bereits bestehende Gebäude, die renoviert oder modernisiert werden, klare und kohärente Energieeffizienzvorgaben zu setzen. Damit trägt das GEG wesentlich zur Senkung des Energieverbrauchs und zur Förderung nachhaltiger Bauweisen bei.
- BImSchV und ihre Auswirkungen auf Holzheizungen
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz, bekannt als 1. BImSchV, ist das entscheidende Gesetz in Bezug auf Kamin- und Holzöfen. Nach dieser Verordnung müssen Holzheizsysteme, die zwischen Anfang 1995 und Mitte März 2010 installiert wurden, bis zum Ende des Jahres 2024 entweder nachgerüstet, z. B. mit einem Partikelabscheider, oder stillgelegt werden. Ab Januar 2025 ist der Betrieb von Anlagen, die die aktualisierten Emissionsstandards nicht erfüllen, nicht mehr zulässig.
- Welche Kamin- und Ofenmodelle haben Bestandsschutz?
Gemäß der Bundes-Immissionsschutzverordnung besteht für folgende ältere Modelle ein Bestandsschutz.
Dazu gehören:
- Historische Kamine und Öfen, errichtet vor 1950 und noch am Originalstandort
- Einzelraumfeuerstätten als alleinige Wärmequelle in einer Wohneinheit
- Gelegentlich genutzte offene Kamine (bis zu 8 Tage pro Monat für maximal 5 Stunden)
- Handwerklich fest eingebaute Kachelöfen und andere Wärmespeicheröfen
- Holzherde und Backöfen mit einer Heizleistung bis zu 15 kW
- Traditionelle Badeöfen
- Anforderungen ab 2025: Reduzierung von Emissionen
Von 2025 an gelten strenge Emissionsgrenzen: Kaminöfen und Holzöfen dürfen nicht mehr als 0,15 Gramm Staub und 4 Gramm Kohlenmonoxid pro Kubikmeter Abgas ausstoßen. Sollte ein Ofen diese Vorgaben nicht erfüllen, ist eine technische Aufrüstung erforderlich. Ist eine Anpassung an die neuen Standards technisch nicht umsetzbar, muss die Feuerstätte stillgelegt werden.